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   BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94   

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BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94 (https://dejure.org/1994,13160)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1994 - 1 WB 26.94 (https://dejure.org/1994,13160)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1994 - 1 WB 26.94 (https://dejure.org/1994,13160)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Ablehnungsbescheids über die Versetzung eines Soldaten - Verbindliche Zusage der Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.04.1975 - I WB 189.72

    Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - SoldatVerwendungsplanung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg; Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrunde liegt (vgl. Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [27]>).
  • BVerwG, 11.07.1984 - 1 WB 176.82

    Verwendung - Dienstpostenwechsel - Leistungsprinzip - Dienstposteninhaber -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung seines Verwendungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 11. Juni 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82] [245]> m.w.N.).
  • BVerwG, 02.03.1993 - 1 WB 59.92

    Beraterausschüsse - Rechtsqualität der Beschlüsse - Inspekteure der

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    War somit eine Ermessensbindung nicht gegeben, war der BMVg auch nicht gehindert, von eventuellen Planungsabsichten abzuweichen (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165 [BVerwG 29.11.1978 - 1 WB 19/78]> und vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 -).
  • BVerwG, 27.11.1986 - 1 WB 102.84

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über die Teilnahme, die Gestaltung, die

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    Eine verbindliche Zusage liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Dienststellung in dieser befugt ist (vgl. Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [BVerwG 27.11.1986 - 1 WB 102/84] [259]>).
  • BVerwG, 25.03.1976 - 1 WB 105.75
    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die nicht fristgerechte Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. November 1993 rechtswidrig gewesen ist, ist dieses Begehren offensichtlich unzulässig, weil die Art und Weise der Verfahrensbehandlung keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [f.]> und vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 52.89 -).
  • BVerwG, 29.11.1978 - 1 WB 19.78

    Verwendungszusage - Offensichtlich unvertretbare Maßnahme - Soldat - Vorgesehene

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    War somit eine Ermessensbindung nicht gegeben, war der BMVg auch nicht gehindert, von eventuellen Planungsabsichten abzuweichen (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165 [BVerwG 29.11.1978 - 1 WB 19/78]> und vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 -).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 1 WB 17.94

    Anspruch eines Soldaten auf Mitteilung einer Planungsabsicht - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94 - m.w.N.), daß der BMVg mit der Überlegung, daß Änderungen der Verwendung eines Soldaten - unabhängig davon, ob damit die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden ist - nicht sinnvoll sind, wenn der Soldat den neuen Dienstposten nach entsprechender Einarbeitung nicht noch angemessene Zeit ausfüllen kann, seine Fürsorgepflicht nicht verletzt.
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 WB 16.94

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    Dazu gehört auch die Wahrung einer gewissen Kontinuität auf dem Dienstposten; die Bundeswehr soll die gewonnene Erfahrung des neuen Dienstposteninhabers auch über längere Zeit nutzen können (vgl. Beschluß vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 16.94 -).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93

    Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten - Freistellung vom militärischen Dienst

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, daß die Vorlage unnötig verzögert worden sei, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse (Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - m.w.N.).
  • BVerwG, 04.07.1990 - 1 WB 52.89

    Anspruch eines Soldaten auf Bereitstellung von Vollwertkost an Stelle der

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94
    Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die nicht fristgerechte Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. November 1993 rechtswidrig gewesen ist, ist dieses Begehren offensichtlich unzulässig, weil die Art und Weise der Verfahrensbehandlung keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [f.]> und vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 52.89 -).
  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 32.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unvollständiger bzw. unrichtiger

    In der Rechtsprechung des Senats und in der Literatur ist anerkannt, dass einem Antragsteller aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet ist, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 1 WB 27.93 - Rn. 20, vom 8. November 1994 - 1 WB 26.94 - Rn. 33, vom 24. Mai 2000 - 1 WB 3.00 - Rn. 10 und vom 20. September 2006 - 1 WB 33.06 - Rn. 16; Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 21 Rn. 23; Bachmann, in: Franke/Weiß, GKÖD I, Stand 2017, § 21 WBO Rn. 34).
  • BVerwG, 20.07.1995 - 1 WB 112.94

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Feststellung der

    Der BMVg war somit nicht gehindert, von eventuellen Planungsabsichten abzuweichen (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165> und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26.94, 60.94 -) und von einer weiteren Förderung des Antragstellers aus rechtlich nicht zu beanstandenen Erwägungen abzusehen.
  • BVerwG, 18.07.1995 - 1 WB 69.94

    Anforderungen an den infolge eines mit einem Soldaten geführten Personalgesprächs

    War somit eine Ermessensbindung nicht gegeben, war der BMVg auch nicht gehindert, von eventuellen Planungsabsichten abzuweichen (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165> und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26.94, 60.94 -) und von einer weiteren Förderung des Antragstellers aus rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen abzusehen.
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